Allgemeine Geschäftsbedingungen von SAWIDA (Stand: 16.03.2013) Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Herrn Samuel Willi, Contrescarpe 63, 28195 Bremen, Dachdeckermeisterbetrieb, geschäftlich handelnd unter SAWIDA (nachfolgend SAWIDA), ebenda.
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen SAWIDA und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, SAWIDA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsgegenstand und Ablauf
Unterbreitet SAWIDA dem Auftraggeber ein Angebot, so gelten die dort zugrunde gelegten Preise für die Dauer der Herstellung des Werks ab Erstellung des Angebots, mindestens jedoch für vier Monate ab diesem Datum. SAWIDA teilt dem Auftraggeber die nötige Herstellungsdauer, ohne Berücksichtigung von Unterbrechungen mit.
§ 3 Leistungserbringung bei Leistungshindernis
Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Witterungsbedingungen eine fachgerechte Ausführung des Auftrags zulassen. Sollten die Witterungsbedingungen eine solche Ausführung nicht zulassen, so verlängert sich die Ausführungsfrist um den Zeitraum, der der Länge nach jenem entspricht, indem die Witterungsbedingungen eine fachgerechte Ausführung des Auftrags nicht zuließen. SAWIDA informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald die Witterungsbedingungen eine fachgerechte Ausführung des Auftrags nicht zulassen. Ausführungsfristen sind bindend, wenn diese schriftlich von SAWIDA bestätigt worden sind.
§ 4 Leistungspflichten des Auftraggebers und Abnahme
Örtlichkeiten, außerhalb des SAWIDA-Betriebsgeländes, an denen SAWIDA vereinbarte Leistungen zu erbringen hat (Baustelle), hat der Auftraggeber so vorzubereiten, dass die Leistungen unmittelbar von SAWIDA ausgeführt werden können. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Baustelle mit Maschinen befahrbar sein muss, also beispielsweise Fahrzeuge, Fahrräder und Container, die die Dacharbeiten behindern, von der Baustelle entfernt werden müssen. Bei Flachdächern müssen lose herumliegende Gegenstände wie beispielsweise Stühle, Tische oder Baumaschinen von anderen Gewerken entfernt werden. Sollte die Baustelle nicht entsprechend vorbereitet sein, ist SAWIDA nicht an die vereinbarten Ausführungsfristen gebunden. Weiterhin ist SAWIDA berechtigt, die Leistungserbringung solange zu verweigern, bis die Baustelle entprechend vorbereitet ist. Sollte die Leistungserbringung aufgrund einer nicht vorbereiteten Baustelle nicht abschließend beendet
werden können (z.B. weil ansonsten die ursprüngliche Ausführungsfrist überschritten würde), so hat der Auftraggeber SAWIDA die dadurch hervorgerufenen Schäden (z.B. weitere An- und Abfahrten) zu ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 5 Zahlung und Sicherheitsabtretung
Abschlagszahlungen können gemäß §632a BGB jederzeit für erbrachte Dienst,- und/oder Werkleistungen sowie für gelieferte Sachen von SAWIDA verlangt werden. Leistet der Auftraggeber die geforderten Abschlagszahlungen nicht, so ist SAWIDA berechtigt, die weitere Ausführung der Arbeiten zu verweigern. Nach erfolgter Abnahme ist die restliche Vergütung sofort fällig und auf das Konto, das auf der Rechnung aufgeführt wird zu zahlen. Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung, wird nach erfolgter Abnahme oder einem Ereignis, das der Abnahme gleichsteht, die gesamte ausstehende Vergütung sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rate mehr als 7 Tage in Verzug gerät. Zur Sicherung der Forderung SAWIDAS tritt der Auftraggeber den pfändbaren Teil seines Lohn- und Gehaltsanspruches gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber an SAWIDA ab und versichert, dass keine Lohnabtretungen oder Lohnpfändungen vorliegen. Desgleichen tritt der Auftraggeber zur Sicherung der Forderung SAWIDAS seine bestehenden und künftigen Rückforderungen an zuviel gezahlter Lohn- und Einkommenssteuer gegen das zuständige Finanzamt an SAWIDA ab. Zum Wirksamwerden dieser Abtretung müssen SAWIDA und der Auftraggeber diese Abtretung dem Finanzamt mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Ausfertigung einer derartigen Abtretungsanzeige in dem erforderlichen Umfange mitzuwirken.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
An Sachen, die SAWIDA im Rahmen seiner Leistungen liefert, bleibt SAWIDA bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen und Sachen Eigentümer. Dies gilt auch für Unterlagen (Angebote, Skizzen, Pläne), die durch SAWIDA erstellt wurden. Im Falle der Nichtdurchführung eines Auftrags, ist der Auftraggeber auch verpflichtet, überreichte Unterlagen an SAWIDA zurückzugeben. Beinhalten Unterlagen oder Dateien geistiges Eigentum SAWIDAs (z.B. Urheber- und Verwertungsrechte an Skizzen), so verbleibt dieses in jedem Fall bei SAWIDA. Soweit eine gelieferte Sache mit einem Bauwerk fest verbunden wurde, tritt der Auftraggeber Forderungen (z.B. Vermietung, Verkauf), die im Zusammenhang mit der gelieferten Sache stehen, in Höhe der Forderung SAWIDAs an diese erfüllungshalber ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber SAWIDA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SAWIDA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den SAWIDA entstandenen Ausfall.
§ 7 Salvatorische Klausel und Gerichtsstand
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so lässt dies die restlichen Regelungen und den Bestand des Vertrags unberührt. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird für sämtliche Streitigkeiten der Sitz SAWIDAs als zusätzlicher Gerichtsstand vereinbart. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so wird als Gerichtsstand des ersten Rechtszugs der Sitz SAWIDAs vereinbart.
Bremen, den 16.03.2013